Gesetzliche Voraussetzungen

Wer hat Anspruch auf Schülerbeihilfe?

Ordentliche Schüler/innen (und bestimmte Gruppen außerordentlicher Schüler/innen), die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, haben nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf

  • Heimbeihilfe und Fahrtkostenbeihilfe, wenn sie nach erfolgreichem Abschluss der 8. Schulstufe in der 9. Schulstufe eine Polytechnische Schule, eine Sonderschule oder eine mittlere oder höhere Schule besuchen
  • Schul- und Heimbeihilfe sowie Fahrtkostenbeihilfe, wenn sie eine mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe oder eine in Semester gegliederte Sonderform oder eine Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst besuchen.

Österreichischen Staatsbürgern/Staatsbürgerinnen sind gleichgestellt: Bürgerlnnen aus EWR-Staaten nach Maßgabe des Übereinkommens, Konventionsflüchtlinge sowie Schüler/innen mit fremder Staatsangehörigkeit und Staatenlose, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich durch mindestens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte.

Welche gesetzlichen Voraussetzungen bestehen für Schülerbeihilfen?

Der Schüler/die Schülerin

  • muss sozial bedürftig sein; Kriterien für die soziale Bedürftigkeit und die Beihilfenhöhe sind das Einkommen, der Familienstand und die Familiengröße;
  • muss den Schulbesuch, für den Schülerbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen haben (Erhöhung der Grenze durch mehr als vierjährigen Selbsterhalt sowie Kindererziehungszeiten um insgesamt maximal 5 Jahre - § 2 Abs. 1 Z 4 SchBG)
  • Die Heimbeihilfe gebührt nur Schülern/Schülerinnen, die zum Zwecke des Schulbe­suches außerhalb des Wohnortes der Eltern wohnen, weil dieser Wohnort vom Schulort so weit entfernt ist, dass der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war. Außerdem gebührt die Heimbeihilfe Schülern/Schülerinnen der Höheren Internatsschulen des Bundes und der Forstfachschulen, wenn sie in den damit verbundenen Internaten wohnen. Ferner gebührt die Heimbeihilfe, wenn Schüler/innen wegen des Besuches einer land- und forstwirtschaftlichen Schule gesetzlich verpflichtet sind, in einem mit der Schule verbundenen Schülerheim zu wohnen;
  • Die Fahrtkostenbeihilfe gebührt nur Schülern/Schülerinnen, die Heimbeihilfe beziehen.

Kriterien der Bedürftigkeit

Die Bedürftigkeit richtet sich nach dem Einkommen, der Familiengröße und dem Familien­stand zum Zeitpunkt der Antragseinbringung.

  • Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, ist das Einkommen durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheides (auch Arbeitnehmerveranlagung) nachzuweisen
  • Bei Personen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, Vorlage des Lohnzettels über das letztvergangene Kalenderjahr
  • Bei Personen, deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ermittelt werden, ist das Einkommen durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides und des Einkommensteuerbescheides (bzw. einer Bestätigung des Finanzamtes über die Nichtveranlagung) nachzuweisen.